oder Belästigung II
Also bin ja keine Juristin und auch nicht so richtig fündig geworden. Nur
dass Telefon-Verkauf und demnach Telefon-Fundraising in der Schweiz wohl
deutlich liberaler gehandhabt werden als im grossen Kanton:
Im Bundesgesetz über
unlauteren Wettbewerb UWG - welches hier grundsätzlich regeln müsste -
besagt Artikel 3 h: unlauter handle, wer den Kunden durch besonders
aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt ... und so telefonieren wir ja gerade nicht.
Andernorts verweist man uns angesichts der Regeldürre auf die Grundsätze der
Schweizerischen
Lauterkeitskommission. In deren Vorschriften für Direktmarketing wird
das Unlautere und Agressive schon deutlicher. Ihre Direktmarketing-Vorschriften
beschreiben aggressive Verkaufsmethoden wie folgt:
- wenn EmpfängerInnen schon vor der Kontaktaufnahme erklärt haben, dass sie keine Kommunikation wünschen,
- wenn EmpfängerInnen nach der Kontaktaufnahme erklärt haben, dass sie keine Kommunikation wünschen und
- wenn der sich aufdrängende Kommunikationsparter (in diesem Falle wir) die EmpfängerInnen jeglicher Möglichkeit beraubt, zu erklären, dass sie keine Kommunikation wünschen.
Immerhin weist die Lauterkeitskommission noch darauf hin, dass man mit bestehenden Kunden/SpenderInnen solange kommunizieren darf, bis diese sich jeden weiteren Kontakt verbitten. Bleibt noch zu berichten, was in den Ethik-Richtlinien der Swissfundraising.org steht: Sammlungen und Werbemassnahmen werden so gestaltet, dass die freie Entscheidung zur Spende oder Mitgliedschaft gewährleistet ist.
Also weiter wie bisher: Höflich, freundlich, wahrheitsgetreu und direkt. Ob man vorgängig ein Opt-Out verschickt, oder ohne Umschweife anruft, ist mittlerweile eine Frage des Organisationsstils - jedenfalls bei den eigenen SpenderInnen.